Neufassung des § 60 Abs. 3 Nr. 1 d) LFGB zur Bußgeldbewährung bei fehlender Unterrichtung der Öffentlichkeit über Lebensmittel-Rücknahmen

In einer Reihe von Paragraphen wurde das nationale Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch geändert. Die Neufassung des § 60 Abs. 3 Nr. 1 d) LFGB sollte zur Kenntnis genommen werden.

Danach wird der Kunde des Faltschachtelherstellers, der Lebensmittelhersteller, auch dann bußgeldpflichtig, wenn dieser bei der Rücknahme von Produkten aus dem Markt, d.h. von solchen, die den Verbraucher bereits erreicht haben könnten, es versäumt, die Verbraucher effektiv und genau über den Grund der Rücknahme zu unterrichten. Damit soll die Durchsetzung des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (für Lebensmittel-Inverkehrbringer) erleichtert werden, wonach stille Rücknahmen von Produkten, die nicht sicher sind und den Verbraucher bereits erreicht haben könnten, nicht mehr möglich sind. In dem Falle, dass der Grund für eine Lebensmittelrücknahme durch den Packmittelhersteller zu verantworten ist, könnte es sich bei einer entsprechenden Gestaltung der vertraglichen Haftungsfrage ergeben, dass der Lebensmittelhersteller bei einer Bebußung auf seinen Packmittellieferanten zurückgreift.

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