Die Verordnung (EG) Nr. 1935/20041 schreibt vor, dass Bedarfsgegenstände, die als Fertigerzeugnisse dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
In einer Reihe von Paragraphen wurde das nationale Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch geändert. Die Neufassung des § 60 Abs. 3 Nr. 1 d) LFGB sollte zur Kenntnis genommen werden.
Als weitere Anlage erhalten Sie zudem eine umfassende Übersicht über die gegenwärtig (Stand Juni 2009) in Europa geltenden europäischen und nationalen Vorschriften im Bereich des Lebensmittelbedarfsgegenständerechts (ohne Gewähr).
Mit dem aktuellsten Dokument ("1_ECMA Position UV inks 07 04 2009 FV") bekräftigt unser europäischer Dachverband ECMA nochmals seine Empfehlungen, dass bei Lebensmittelprimärverpackungen (aus Karton) auf den Einsatz von UV-Druckfarben und -Lacken verzichtet wird bzw. auf alternative Materialien gewechselt werden sollte, die - auch wenn sie kostenintensiver sind - von einem unabhängigen Dritten bewertet sind.